Skip to main content

Was kostet mich ein Hilfsmittel?

Bei medizinischen Hilfsmitteln stellt sich schnell die Frage, wer welche Kosten trägt und ob eine Zuzahlung anfällt – denn nicht in allen Fällen übernimmt die Krankenkasse den vollen Betrag.

Verschiedene Personen mit Hilfsmitteln
© rehaVital

Hilfsmittel sind Gegenstände, die dabei unterstützen, krankheits- oder altersbedingte Einschränkungen auszugleichen, bei einer Rehabilitation zu unterstützen oder im Falle einer Behinderung die Teilhabe am alltäglichen Leben zu ermöglichen. Die Produktpalette ist vielfältig, Beispiele sind:

  • Orthesen/Schienen
  • Prothesen
  • Rollstühle
  • Inkontinenzhilfen
  • Stomaartikel
  • Kompressionsstrümpfe
  • Orthopädische Schuheinlagen
  • Technische Hilfsmittel, z. B. Messgeräte

Der Begriff Hilfsmittel wird i.d.R. dann verwendet, wenn dieses als medizinisch notwendig erachtet und ärztlich verordnet wird.­­


„Hilfsmittel sollen den Erfolg einer Krankenbehandlung sichern, einer drohenden Behinderung vorbeugen oder eine Behinderung ausgleichen."
(§ 33 Abs. 1 SGB V)


 

Wer übernimmt die Kosten für ein Hilfsmittel?

Gesetzlich krankenversicherte Personen haben einen sog. Versorgungsanspruch. Durch die Mitgliedschaft bei den Krankenkassen erhalten sie Zugang zu medizinischen Leistungen und Hilfsmitteln. Für diesen Zweck schließen die Krankenkassen Verträge mit Sanitätshäusern, Medizintechnikunternehmen und weiteren sog. Leistungserbringern. Die Kosten für die eingesetzten Leistungen und Hilfsmittel werden dadurch nicht dem/der Patient:in in Rechnung gestellt, sondern direkt zwischen Sanitätshaus und Krankenkasse abgerechnet (Sachleistungsprinzip).

Privat versicherte Patient:innen hingegen bezahlen aufkommende Rechnungen selbst und lassen sie (bzw. den erstattungsfähigen Anteil) sich im Nachgang durch die Krankenversicherung erstatten. Dies kommt in einigen Einzelfällen auch für gesetzlich Krankenversicherte zur Anwendung (Kostenerstattungsprinzip).

    Pflegehilfsmittel: Hilfsmittel für die häusliche Pflege werden i.d.R. von der gesetzlichen Pflegeversicherung übernommen. Weiterführende Informationen sind auf der Seite des Bundesgesundheitsministeriums sowie auf Barrierefrei Leben e.V. aufgeführt.

    Alltagshilfen: Ebenfalls abzugrenzen sind sog. Alltagshilfen, die bei alltäglichen Aufgaben unterstützen (Spezialgriffe, Anziehhilfen, u. a.). Die Krankenkasse übernimmt die anfallenden Kosten, wenn ein Rezept dafür ausgestellt wird. Andernfalls sind die Kosten selbst zu tragen.

    Muss ich mich an den Kosten beteiligen?

    Über die Leistungen der Krankenkasse hinausgehend regelt der Gesetzgeber eine finanzielle Beteiligung durch die versicherte Person.

    So sind bei der Versorgung mit einem Hilfsmittel folgende Kostenpositionen zu berücksichtigen. 

    1. Gesetzliche Zuzahlung: Wie auch z. B. bei der Medikamentenversorgung erfolgt bei der Hilfsmittelversorgung eine gesetzliche Zuzahlung durch die Patientin oder den Patienten ab dem vollendeten 18. Lebensjahr:

    • 10 % vom Verkaufspreis,
    • dabei mindestens 5,- € und höchstens 10,- €,
    • jedoch nicht mehr als der Verkaufspreis selbst.

      Bei Verbrauchshilfsmitteln, die nach der Verwendung nicht wieder genutzt werden können, ist ebenfalls eine Zuzahlung von 10 Prozent, jedoch höchstens 10,- € pro Monatsbedarf (die Mindestkosten von 5,- € entfallen) zu leisten. Außerdem besteht die Möglichkeit, sich von den Zuzahlungen gänzlich befreien zu lassen. Weitere Informationen und Sonderregelungen sind auf der Seite des Bundesministeriums für Gesundheit aufgeführt.

      2. Eigenanteil: Bei einigen Hilfsmitteln ist zu berücksichtigen, ob diese auch von gesunden Menschen gleichermaßen benutzt werden. In diesem Fall muss sich die Patientin bzw. der Patient an den Kosten beteiligen, die im Regelfall für einen gesunden Menschen auch anfallen. Ein häufig genanntes Beispiel sind orthopädische Schuhe: Der therapeutische Nutzen wird herausgerechnet, der Anteil für das Schuhwerk, der in Rechnung gestellt wird, ergibt sich aus der Differenz.

      3. Mehrkosten: Die Fachberater im Sanitätshaus sind gesetzlich dazu verpflichtet, zu mehrkostenfreien Hilfsmitteln zu beraten. Versicherte haben darüber hinaus aber auch die Wahl, Hilfsmittel zu erwerben, die über das Maß des medizinisch Notwendigen hinausgehen, z. B. aufgrund einer höherwertigen Ausstattung. Die daraus entstehenden Mehrkosten haben Versicherte selbst zu tragen. Beispiele sind Sonderfarben oder sonstige Zusätze, die dem Komfort dienen.

       

      Video: Kostenarten bei Hilfsmitteln - einfach erklärt

      Beratung im Sanitätsfachgeschäft

      Die Mitarbeiter:innen im Sanitätshaus beraten nicht nur kompetent zur Anwendung der einzelnen Hilfsmittel, sondern auch zu allen Kosten, die anfallen.
      Über unsere Sanitätshaussuche finden Sie Filialen in Ihrer Umgebung.